Welche Bolzenwerkstoffe können verschweiẞt werden?

Prinzipiell gelten bei den Werkstoffen die gleichen Regeln wie bei konventionellen Lichtbogenschweißverfahren.

  • Es sollten immer artgleiche Materialien verschweißt werden.
  • Die Normung definiert im Bereich der unlegierten Stähle nur „4.8 – schweißgeeignet“. 4.8 bedeutet nach DIN EN ISO 898 eine Zugfestigkeit von 420 N/mm2, Streckgrenze 340N/mm² bei 14% Streckgrenze. Die Eignung zum Schmelzschweißen wird bei un- oder niedriglegierten Stählen über den Kohlenstoffgehalt und die weitere chemische Analyse definiert. Aufgrund der extrem schnellen Temperaturanstiegs- und Abkühlverläufe (Lichtbogenbrennzeit < 1s) besteht bei Stahl die Gefahr der Aufhärtung durch Versprödung. Der Kohlenstoffgehalt der zu verschweißenden Werkstoffe (Bolzen und Grundwerkstoff) sollte daher C < 0,17% betragen.

Spitzenzündung

Bolzenwerkstoff

Grundwerkstoff

Baustähle
(Re ≤ 360 N/mm²)
Feinkornbaustahl
(Re > 500 N/mm²)

verzinkte u. metallbeschichtete Bleche
(µ<5µm)

Nichtrostende Stähle
CrNi-Stähle

Kupfer
Messing
(CuZn37)

Aluminium (Al99,5)
AlMg-Legierungen
(AlMg3 / AlMg4,5)

4.8 (S235)

A2-50 (1.4301)
A4/A5-50 (1.4571)

CuZn 37

AlMg 3

gute Schweißeignung für jede Anwendung

geeignet mit Einschränkungen
für die Kraftübertragung

nicht schweißgeeignet

Hubzündung

Bolzenwerkstoff

Grundwerkstoff

Baustahl
(ReH ≤ 450 N/mm²)
C≤ 0,2%

verzinkte u. metallbeschichtete Bleche
(µ<25µm)

Nichtrostende Stähle
CrNi-Stähle

Aluminium (Al99,5)
AlMg-Legierungen
(AlMg3 / AlMg4,5)

4.8 (S235)

2

A2-50 (1.4301)
A4/A5-50 (1.4571)

1

AlMg 3

1, 2

gute Schweißeignung für jede Anwendung

1: bis ø 12 mm und Schutzgas, Wannenlage (PA)

geeignet mit Einschränkungen
für die Kraftübertragung

2: nur für Kurzzeit-Bolzenschweißen

nicht schweißgeeignet